Wer gesetzlich versichert ist und trotz ernsthafter Suche keinen Therapieplatz findet, muss nicht zwingend selbst zahlen. Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt die Krankenkasse die Behandlung in einer Privatpraxis. Grundlage ist § 13 Abs. 3 SGB V. Dieser Artikel beschreibt den Ablauf, die nötigen Nachweise und was Sie realistisch erwarten können.
Vorweg drei Dinge, die häufig missverstanden werden: Es handelt sich nicht um eine Kulanzleistung, sondern um einen gesetzlichen Anspruch. Er besteht aber nur unter engen Voraussetzungen. Und er wird in der Praxis häufig zunächst abgelehnt.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung. Er beschreibt ein sozialrechtliches Verfahren allgemein. Ob und wie der Anspruch in Ihrem Fall besteht, kann nur Ihre Krankenkasse verbindlich beantworten – bei Streit über die Erstattung eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei oder eine Verbraucher- beziehungsweise Patientenberatung.
Worum es geht
Die gesetzliche Krankenversicherung muss eine bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung sicherstellen. Gelingt ihr das nicht – finden Sie also in zumutbarer Zeit und Entfernung keinen Platz bei einer Praxis mit Kassenzulassung –, spricht man von einem Systemversagen.
In diesem Fall dürfen Sie sich die Behandlung selbst beschaffen, also eine Privatpraxis aufsuchen, und die Kosten von Ihrer Krankenkasse erstattet verlangen.
Als zumutbare Wartezeit gelten in der Regel drei Monate. Eine gesetzlich fixierte Zahl ist das nicht; sie hat sich aus der Praxis und der Rechtsprechung herausgebildet, und Krankenkassen legen sie unterschiedlich aus.
Die Voraussetzungen
Sie sind gesetzlich versichert und benötigen eine Psychotherapie.
Sie haben nachweislich vergeblich gesucht. Das ist der Kern des Verfahrens. Es genügt nicht, dass es lange dauert – Sie müssen die vergebliche Suche belegen können.
Die Behandlung erfolgt in einem Richtlinienverfahren. Erstattungsfähig sind ausschließlich die von der Psychotherapie-Richtlinie anerkannten Verfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie sowie – seit 2020 für Erwachsene – die systemische Therapie.
Die behandelnde Person ist approbiert und wäre grundsätzlich zur Abrechnung berechtigt, hat aber keinen Kassensitz.
Der Antrag ist gestellt, bevor die Behandlung beginnt. Erstattet wird ab Bewilligung. Wer vorher anfängt, trägt diese Sitzungen in der Regel selbst.
Der Ablauf
1. Psychotherapeutische Sprechstunde wahrnehmen. Diese findet in einer Praxis mit Kassenzulassung statt. Sie erhalten dort eine Bescheinigung – das Formular PTV 11 –, in der festgehalten wird, ob eine Behandlung angezeigt ist und wie dringlich sie ist. Termine für die Sprechstunde vermittelt unter anderem die Terminservicestelle unter 116117.
2. Therapieplätze suchen und die Suche dokumentieren. Fragen Sie bei Praxen mit Kassenzulassung an und halten Sie jede Anfrage fest: Datum, Name der Praxis, Ergebnis, genannte Wartezeit. Dokumentieren Sie auch die Vermittlungsversuche der Terminservicestelle.
Wie viele Anfragen nötig sind, ist nicht einheitlich geregelt. In der Praxis verlangen Krankenkassen häufig eine zweistellige Zahl. Ein sorgfältig geführtes Protokoll ist der wichtigste Teil Ihres Antrags.
3. Eine Privatpraxis finden, die approbiert ist, in einem Richtlinienverfahren arbeitet und bereit ist, im Kostenerstattungsverfahren zu behandeln. Nicht jede Praxis tut das.
In der Auswahl auf einfachTherapie.de finden Sie approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten ohne Kassensitz, jeweils mit Angabe des Verfahrens und des Preises. Zwei Dinge klären Sie bitte direkt mit der Therapeutin bzw. dem Therapeuten, bevor Sie den Antrag stellen: ob sie im Kostenerstattungsverfahren behandelt, und mit welchem Steigerungssatz sie abrechnet. Der zweite Punkt entscheidet darüber, ob ein Differenzbetrag für Sie übrig bleibt – dazu unten mehr.
4. Antrag bei der Krankenkasse stellen, bevor die Behandlung beginnt. Dazu gehören üblicherweise: die PTV-11-Bescheinigung, Ihr Suchprotokoll, ein ärztlicher Befund- oder Konsiliarbericht sowie eine Erklärung der gewählten Praxis zu Approbation, Verfahren und geplantem Umfang.
5. Auf die Entscheidung warten. Die Krankenkasse hat nach § 13 Abs. 3a SGB V drei Wochen Zeit. Holt sie eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ein, verlängert sich die Frist auf fünf Wochen. Über die Einholung des Gutachtens muss sie Sie informieren.
6. Nach Bewilligung behandeln lassen und abrechnen. Sie erhalten von der Praxis nach jeder Sitzung eine Rechnung nach der Gebührenordnung und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse ein.
Was Sie realistisch erwarten können
Anträge werden häufig abgelehnt. Das ist die Erfahrung von Berufsverbänden und Kammern. Eine Ablehnung bedeutet nicht, dass Ihr Anspruch nicht besteht.
Gegen eine Ablehnung können Sie Widerspruch einlegen, schriftlich und fristgerecht. Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, steht der Weg zum Sozialgericht offen; Verfahren dort sind für Versicherte kostenfrei. Die Bundespsychotherapeutenkammer stellt einen Ratgeber mit Musterschreiben bereit.
Es kann ein Differenzbetrag bleiben. Krankenkassen erstatten im Kostenerstattungsverfahren häufig nur bis zu einem bestimmten Satz – nicht zwingend den Betrag, den die Praxis tatsächlich berechnet. Liegt das Honorar darüber, zahlen Sie die Differenz selbst.
Klären Sie deshalb vor der ersten Sitzung zwei Dinge: mit der Praxis, welcher Steigerungssatz berechnet wird, und mit Ihrer Krankenkasse, bis zu welchem Betrag sie erstattet. Praxen sind verpflichtet, Sie über absehbar nicht gedeckte Kosten aufzuklären. Bei einfachTherapie.de sind Sätze von 2,3x- 3,5x üblich. Mehr zur Zusammensetzung der Preise in der Psychotherapie finden Sie hier.
Wenn es Ihnen gerade schlecht geht
Das Kostenerstattungsverfahren dauert Wochen. Wenn Sie sich in einer akuten Krise befinden oder daran denken, sich etwas anzutun, warten Sie nicht darauf. Holen Sie sich sofort Hilfe – über den Notruf 112 oder die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111, kostenlos und rund um die Uhr. Diese Angebote sind unabhängig davon erreichbar, wie Sie versichert sind.
Wenn Sie den Weg nicht gehen möchten
Das Verfahren ist aufwendig und der Ausgang ungewiss. Manche Menschen entscheiden sich deshalb, die Behandlung selbst zu zahlen – planbar, ohne Antrag, ohne Wartezeit auf eine Entscheidung.
Was das kostet, steht im Artikel Was kostet Psychotherapie als Selbstzahlerin oder Selbstzahler?. Beide Wege stehen Ihnen offen, und der eine schließt den anderen nicht aus.
Falls Sie sich fragen, warum eine Sitzung so viel kostet, obwohl bei einer Kassenpraxis nichts anfällt: Die Erklärung dafür hat mit dem Zugang zu tun, nicht mit dem Preis
Quellen
- § 13 Abs. 3 und Abs. 3a SGB V
- Psychotherapie-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses
- Bundespsychotherapeutenkammer, Ratgeber Kostenerstattung
- Hinweise der Landespsychotherapeutenkammern zum Verfahren nach § 13 Abs. 3 SGB V
Stand: 13.08.2026
einfachTherapie.de vermittelt approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten und ist selbst nicht therapeutisch, beratend oder abrechnend tätig. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Ihrem Fall erteilen Ihre Krankenkasse und, bei Streit über die Erstattung, eine auf Sozialrecht spezialisierte Kanzlei.
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