Psychotherapie als Privatpatientin oder Privatpatient: Was die Versicherung übernimmt
Die über einfachTherapie.de vermittelten Behandlungen sind für Privatpatientinnnen und Patienten erstattungsfähig: Sie werden von approbierten Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erbracht und nach der amtlichen Gebührenordnung abgerechnet – also genau so, wie es private Krankenversicherungen und Beihilfestellen für eine Erstattung voraussetzen. Sie erhalten nach jeder Sitzung eine Rechnung, die alle Pflichtangaben enthält und bei Ihrer Versicherung eingereicht werden kann.
Wie viel davon zurückkommt, steht nicht in der Gebührenordnung, sondern in Ihrem Tarif. Dieser Artikel erklärt den Ablauf, die Beträge und die Fragen, die Sie vor der ersten Sitzung klären sollten.
Was für die Erstattung mitgebracht wird
- Approbation. Vermittelt werden ausschließlich approbierte Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten – die Voraussetzung, die praktisch jeder Tarif verlangt.
- Abrechnung nach der Gebührenordnung. Jede Leistung erscheint mit Ziffer, Steigerungsfaktor und Betrag auf der Rechnung, nicht als frei kalkulierter Stundensatz.
- Vollständige Rechnung. Behandlungsdatum, Leistungsbezeichnung, Faktor, Begründung bei einem Faktor über 2,3 und Angaben zur behandelnden Person sind enthalten. Bei Videositzungen ist zusätzlich vermerkt, dass die Leistung per Video erbracht wurde – einzelne Versicherungen verlangen diesen Nachweis.
- Preis vorab sichtbar. Therapieverfahren, Preis pro Sitzung und Absagebedingungen stehen im Profil der jeweiligen Praxis, bevor Sie buchen.
Ob und in welcher Höhe Ihre Versicherung erstattet, entscheidet ausschließlich Ihr Vertrag. Eine Erstattung kann von einfachTherapie.de nicht zugesichert werden. Im Folgenden sehen Sie eine Checkliste, die Sie durchgehen können, um sicherzustellen, dass erstattet wird.
Ihre Checkliste vor der ersten Sitzung
- Tarif der eigenen Krankenversicherung prüfen: Ist ambulante Psychotherapie enthalten, und wie viele Sitzungen werden pro Jahr oder Behandlungsfall übernommen?
- Erstattungsgrenze klären: Bis zu welchem Steigerungsfaktor wird erstattet – bis 3,5 oder darüber hinaus? In dieser Tabelle sehen Sie Preise unterschiedlicher Leistungen und Steigerungsfaktoren.
- Kostenzusage einholen: Ist vor Behandlungsbeginn ein Antrag nötig, und welche Unterlagen gehören dazu?
- Anforderungen an die Praxis abfragen: Verlangt Ihr Tarif über die Approbation hinaus einen Registereintrag oder eine bestimmte Qualifikation?
- Videositzungen bestätigen lassen: Werden per Video erbrachte Leistungen erstattet?
Ein Anruf oder eine E-Mail an Ihre Versicherung genügt meistens. Lassen Sie sich die Antworten schriftlich geben – damit haben Sie eine belastbare Grundlage für die Planung. Beihilfeberechtigte stellen dieselben Fragen zusätzlich der Beihilfestelle.
Der Ablauf in fünf Schritten
- Termin buchen. Preis pro Sitzung, Therapieverfahren und Absagebedingungen stehen im Profil, bevor Sie buchen.
- Sitzung wahrnehmen. Die Sitzung findet per Video statt und dauert in der Regel 50 Minuten.
- Rechnung erhalten. Abgerechnet wird nach der Sitzung, nicht vorab.
- Rechnung begleichen. Vertragspartnerin oder Vertragspartner der Praxis sind Sie – nicht Ihre Versicherung. Das Zahlungsziel legt die Praxis fest.
- Rechnung einreichen. Sie reichen die Rechnung bei Ihrer Versicherung ein, bei Beihilfeberechtigung zusätzlich bei Ihrer Beihilfestelle. Die Erstattung erfolgt an Sie.
einfachTherapie.de ist an der Abrechnung nicht beteiligt und tritt zu keinem Zeitpunkt in den Zahlungsfluss ein.
Warum eine Kostenzusage vor der ersten Sitzung sinnvoll ist
Viele Tarife sehen vor, dass eine längere Psychotherapie vor Beginn beantragt und bewilligt wird. Eine begrenzte Zahl vorbereitender Sitzungen – die sogenannten probatorischen Sitzungen – ist häufig ohne vorherige Zusage erstattungsfähig; wie viele das sind, unterscheidet sich je nach Tarif und Beihilfevorschrift.
Wird darüber hinaus behandelt, verlangen viele Versicherungen einen Antrag. Dazu gehört zum Beispiel:
- ein Formular Ihrer Versicherung, das Sie ausfüllen,
- ein fachlicher Bericht Ihrer Therapeutin oder Ihres Therapeuten,
- teilweise eine Begutachtung durch eine von der Versicherung beauftragten Person.
Der Bericht ist eine eigene Leistung und wird gesondert berechnet – er erscheint mit eigener Ziffer auf Ihrer Rechnung. Ob die Versicherung diese Kosten übernimmt, hängt ebenfalls vom Tarif ab.
Der Steigerungsfaktor entscheidet oft über die Erstattungshöhe
Die Gebührenordnung erlaubt einen Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5. Der Regelsatz beträgt 2,3 – bis dahin ist in der Regel keine Begründung erforderlich. Wird ein höherer Faktor angesetzt, muss die Praxis das auf der Rechnung schriftlich begründen.
Für die Erstattung ist das relevant, weil viele Tarife bis zum Regelsatz vollständig erstatten und für darüber liegende Beträge eine Begründung verlangen. Manche Tarife erstatten den übersteigenden Anteil gar nicht.
Zur Einordnung, worum es betragsmäßig geht – jeweils für einen 50-minütigen Termin:
| Leistung (50 Minuten) | Regelsatz (2,3-fach) | Höchstsatz (3,5-fach) |
|---|---|---|
| Verhaltenstherapie, Ziffer 870 | 100,55 € | 153,00 € |
| Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, Ziffer 861 | 92,50 € | 140,76 € |
| Psychotherapeutische Sprechstunde, Ziffer 812 analog | 134,06 € | 204,00 € |
Die Sprechstunde wird in Einheiten von 25 Minuten abgerechnet; ein 50-minütiger Termin umfasst deshalb zwei Einheiten (2 × 67,03 € beim Regelsatz, 2 × 102,00 € beim Höchstsatz). Das erklärt, warum sie betragsmäßig über den anderen Leistungen liegt.
Über dem 3,5-fachen Satz ist eine Abrechnung nur über eine vorab schriftlich geschlossene Honorarvereinbarung möglich. Beträge aus einer solchen Vereinbarung werden von Versicherungen häufig nicht oder nur teilweise erstattet. Falls eine Praxis so arbeitet, erfahren Sie das vor der ersten Sitzung.
Wie sich diese Beträge im Einzelnen berechnen, steht im Artikel Was kostet Psychotherapie für Selbstzahler?
Wenn Sie beihilfeberechtigt sind
Beihilfeberechtigte reichen die Rechnung zweimal ein: bei der Beihilfestelle und bei der privaten Restkostenversicherung. Beide erstatten jeweils ihren Anteil.
Der Beihilfesatz richtet sich nach Personenkreis und Dienstherrn und liegt üblicherweise zwischen 50 und 80 Prozent. Die Vorschriften des Bundes und der Länder unterscheiden sich; maßgeblich ist die für Sie geltende Beihilfevorschrift.
Für Psychotherapie gelten in der Beihilfe zusätzlich eigene Regeln: Beihilfefähig sind bestimmte anerkannte Therapieverfahren, und vor einer längeren Behandlung ist die Beihilfefähigkeit in der Regel vorab anerkennen zu lassen.
Wenn die Versicherung einen Registereintrag verlangt
Einzelne Tarife setzen voraus, dass die behandelnde Person über die Approbation hinaus in ein bestimmtes Register eingetragen ist oder eine bestimmte fachliche Qualifikation nachweist. Ob Ihr Tarif solche Anforderungen stellt, steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
Diese Frage lässt sich vor der Buchung klären. Nennen Sie Ihrer Versicherung dazu einfach Namen und Berufsbezeichnung der Person, bei der Sie einen Termin buchen möchten.
Wenn es Ihnen gerade schlecht geht
Falls Sie sich in einer akuten Krise befinden oder daran denken, sich etwas anzutun, holen Sie sich bitte sofort Hilfe – über den Notruf 112 oder die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111, kostenlos und rund um die Uhr. Diese Angebote kosten nichts und sind unabhängig davon erreichbar, wie Sie versichert sind.
Was in der Regel nicht erstattet wird
Ausfallhonorar. Sagen Sie einen Termin zu kurzfristig ab, kann die Praxis ein Ausfallhonorar berechnen. Es ist keine Leistung nach der Gebührenordnung, trägt keine Gebührenziffer und wird von Versicherungen üblicherweise nicht erstattet. Frist und Höhe legt jede Praxis selbst fest; die Bedingungen finden Sie im Profil und im Buchungsablauf.
Anteile über dem erstattungsfähigen Satz. Liegt der Steigerungsfaktor über dem, was Ihr Tarif vorsieht, tragen Sie die Differenz selbst.
Sitzungen über das vereinbarte Kontingent hinaus. Ist die im Tarif oder in der Kostenzusage genannte Sitzungszahl ausgeschöpft, zahlen Sie weitere Sitzungen selbst.
Keine Umsatzsteuer: Heilbehandlungen sind umsatzsteuerfrei. Auf Ihrer Rechnung wird deshalb keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Der Anteil, den Sie selbst tragen
Was Ihre Versicherung nicht übernimmt, können Sie unter Umständen als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Ob das in Ihrem Fall greift und welche Nachweise nötig sind, klären Sie am besten mit Ihrem Steuerberater oder Ihrer Steuerberaterin.
Manche Privatversicherte entscheiden sich bewusst dafür, Rechnungen nicht einzureichen, und tragen die Kosten selbst. Das ist möglich – der Ablauf entspricht dann dem für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler.
Einen Termin finden
In der Auswahl sehen Sie zu jeder Praxis das Therapieverfahren, den Preis pro Sitzung, die Absagebedingungen und die nächsten freien Termine – alles, bevor Sie buchen. einfachTherapie.de erhebt keine Gebühren von Patientinnen und Patienten; Sie zahlen ausschließlich an die behandelnde Praxis.
Quellen
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), Abschnitt G, sowie §§ 2, 5 und 12 GOÄ
- Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen zur Erbringung psychotherapeutischer Leistungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfestellen von Bund und Ländern, gültig ab 1. Juli 2024
- FAQ zu den Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen, Version 2.0, Stand 1. Oktober 2025
- Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der jeweils geltenden Fassung; für Landesbeschäftigte die entsprechende Landesvorschrift
- § 4 Nr. 14 Umsatzsteuergesetz
- § 33 Einkommensteuergesetz
Umfang und Voraussetzungen der Erstattung ergeben sich ausschließlich aus Ihrem Versicherungsvertrag beziehungsweise der für Sie geltenden Beihilfevorschrift. Dieser Artikel informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Auskunft Ihrer Versicherung, Beihilfestelle oder Steuerberatung.
Stand: 04.08.2026
Quellen
- Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), § 5 Bemessung der Gebühren
- Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung
- Beihilfeverordnung des Bundes (BBhV)
Stand: